Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie erklärt
Wer To-go-Essen in Kunststoff oder Getränke in Einwegbechern verkauft, muss Mehrweg anbieten. Wer betroffen ist, was erlaubt ist und welche Ausnahmen gelten.
Kennzahlen auf einen Blick
- 1.1.2023Pflicht gilt seit§§ 33 und 34 Verpackungsgesetz
- 5 und 80 m²Grenzen der Ausnahmebeide Bedingungen müssen erfüllt sein
- gleicher Preisfür MehrwegPfand ist zulässig
Seit dem 1. Januar 2023 muss in Deutschland jeder Betrieb, der Speisen in Einwegkunststoff oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen befüllt, auch eine Mehrwegverpackung anbieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Einwegvariante, ein Pfand ist aber erlaubt. Kleine Betriebe sind ausgenommen, müssen dann jedoch mitgebrachte Behälter befüllen.
Dieser Beitrag erklärt die Regeln nach §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes, typische Fragen aus der Praxis und was die neue EU-Verpackungsverordnung ändert. Er ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall geben die zuständigen Landesbehörden oder Branchenverbände Auskunft. Einen Überblick über Verpackungen und Umwelt bietet die Themenseite Nachhaltige Verpackung.
Wer betroffen ist
Die Pflicht richtet sich an sogenannte Letztvertreiber, also an alle, die Lebensmittel oder Getränke an Endverbraucher abgeben und dabei die Verpackung erst vor Ort befüllen. Typische Beispiele:
- Restaurants, Imbisse und Cafés mit To-go-Angebot
- Bäckereien und Metzgereien mit Snacks oder Kaffee zum Mitnehmen
- Kantinen, Caterer und Lieferdienste
- Tankstellen, Kioske und Supermärkte mit Salatbar, heißer Theke oder Kaffeeautomat zum Selbstzapfen
Nicht betroffen sind Lebensmittel, die bereits vom Hersteller verpackt geliefert werden, etwa ein verschlossener Joghurtbecher oder ein abgepacktes Sandwich aus der Fabrik.
Welche Verpackungen darunterfallen
| Verpackung | Mehrweg-Angebot nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Kunststoffschale für Salat oder Nudeln | ja | Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackung |
| Pappschale mit Kunststoffbeschichtung | ja | enthält Kunststoff |
| Kaffeebecher aus beschichteter Pappe | ja | bei Bechern gilt jedes Material |
| Getränkebecher aus Biokunststoff (PLA) | ja | Biokunststoff zählt als Kunststoff |
| Pizzakarton aus Pappe ohne Beschichtung | nein | kein Kunststoff |
| Aluminiumschale, Alufolie | nein | kein Kunststoff, sofern unbeschichtet |
| Papiertüte für Brötchen | nein | kein Kunststoff, keine Getränkeverpackung |
| vom Hersteller vorverpacktes Produkt | nein | nicht vor Ort befüllt |
Dass Biokunststoff als Kunststoff zählt, folgt aus dem EU-Recht zu Einwegkunststoffen. Mehr zu den Materialien steht im Beitrag Biokunststoff-Verpackungen.
Was genau verlangt ist
Mehrweg zu gleichen Bedingungen
Die Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein als das gleiche Produkt in Einweg, und auch sonst darf es keine schlechteren Bedingungen geben. Ein Pfand ist ausdrücklich erlaubt und zählt nicht als Preisaufschlag. Ein Rabatt für Mehrweg oder ein Aufpreis für Einweg ist zulässig, umgekehrt nicht.
Bei Getränkebechern muss die Mehrwegalternative in allen angebotenen Füllgrößen zur Verfügung stehen. Wer drei Bechergrößen in Einweg anbietet, braucht also drei Größen in Mehrweg oder passende Mehrwegbecher, die diese Mengen fassen.
Hinweispflicht
Betriebe müssen ihre Kundschaft gut sichtbar und lesbar auf das Mehrwegangebot hinweisen, etwa mit Schildern an der Kasse oder an der Ausgabe. Bei Lieferungen gehört der Hinweis in das Angebot, also auf die Website, in die App oder auf die Speisekarte.
Rücknahme
Ein Betrieb muss nur die Mehrwegbehälter zurücknehmen, die er selbst ausgegeben hat. Wer einem Poolsystem beitritt, regelt die Rücknahme im Vertrag mit dem Systemanbieter.
Die Ausnahme für kleine Betriebe
Von der Angebotspflicht ausgenommen sind Betriebe, die beide Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- höchstens fünf Beschäftigte und
- höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Zur Verkaufsfläche zählen auch frei zugängliche Sitz- und Aufenthaltsbereiche für Gäste. Bei Lieferdiensten werden Lager- und Versandflächen mitgerechnet. Für Filialen und Franchisebetriebe einer größeren Kette kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht allein auf die einzelne Verkaufsstelle an, hier lohnt eine genaue Prüfung.
Wer unter die Ausnahme fällt, ist nicht völlig befreit: Diese Betriebe müssen auf Wunsch mitgebrachte Becher und Behälter befüllen und ebenfalls gut sichtbar darauf hinweisen.
Hygiene bei mitgebrachten Behältern
Das Befüllen kundeneigener Gefäße ist hygienisch beherrschbar, wenn einige Grundregeln gelten:
- Der mitgebrachte Behälter kommt nicht mit der Theke, der Schöpfkelle oder anderen Lebensmitteln in Berührung, etwa durch Abstellen auf einem eigenen Tablett.
- Sichtbar verschmutzte oder beschädigte Behälter dürfen abgelehnt werden.
- Für die Sauberkeit des mitgebrachten Gefäßes ist die Kundschaft verantwortlich, für das hygienische Befüllen der Betrieb.
- Das Vorgehen wird im betrieblichen Hygienekonzept festgehalten.
Wie solche Abläufe in ein Eigenkontrollsystem passen, erklärt der Beitrag HACCP einfach erklärt.
Eigenes System oder Poolsystem?
| Option | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| eigene Mehrwegbehälter mit Pfand | volle Kontrolle, eigenes Design | Anschaffung, Reinigung, Rücklauf nur im eigenen Betrieb |
| Poolsystem eines Anbieters | Rückgabe bei vielen Partnerbetrieben, App-Lösungen | Systemgebühren, Abhängigkeit vom Anbieter |
| nur kundeneigene Behälter (Kleinbetriebe) | keine Investition | geringe Nutzung, Hygieneabläufe nötig |
In der Praxis ist die Nachfrage nach Mehrweg in vielen Betrieben gering geblieben. Untersuchungen von Umwelt- und Verbraucherverbänden haben zudem wiederholt Lücken bei der Umsetzung festgestellt, etwa fehlende Hinweise. Die Pflicht besteht trotzdem, und Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Kontrolliert wird von den Landesbehörden.
Typische Fehler in der Praxis
Bei Kontrollen und Stichproben fallen immer wieder dieselben Punkte auf:
- Kein sichtbarer Hinweis: Das Mehrwegangebot existiert, aber Gäste erfahren nichts davon. Ein kleines Schild hinter der Theke reicht in der Regel nicht.
- Aufpreis für Mehrweg: Ein höherer Preis für das Getränk im Mehrwegbecher ist unzulässig. Erlaubt ist nur das Pfand, das bei Rückgabe erstattet wird.
- Nicht alle Größen: Einwegbecher gibt es in drei Größen, Mehrweg nur in einer. Das erfüllt die Pflicht bei Getränken nicht.
- Mehrweg nur auf Nachfrage im Lager: Die Behälter müssen tatsächlich verfügbar sein, nicht erst nach Bestellung beim Systemanbieter.
- Lieferplattform vergessen: Wer über eine Plattform liefert, muss auch dort auf die Mehrwegoption hinweisen, sofern die Plattform das technisch ermöglicht.
- Falsch berechnete Ausnahme: Der Sitzbereich wird bei der Verkaufsfläche nicht mitgezählt, oder es werden nur Vollzeitkräfte gezählt, obwohl alle Beschäftigten zählen.
Wer diese Punkte im Blick hat, erfüllt die Pflicht meist ohne großen Aufwand.
Was die EU-Verpackungsverordnung ändert
Mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, kommen EU-weite Regeln für To-go-Verpackungen hinzu. Die Verordnung gilt im Wesentlichen seit August 2026, viele Pflichten greifen aber erst nach Übergangsfristen. Für die Gastronomie sind vor allem drei Punkte wichtig:
- Betriebe mit To-go-Angebot sollen es Gästen ermöglichen, eigene Behälter befüllen zu lassen, ohne Aufpreis.
- Sie sollen zusätzlich eine Mehrwegoption anbieten; für später ist ein Zielwert für den Anteil verkaufter Produkte in Mehrweg vorgesehen.
- Für Speisen und Getränke, die im Lokal verzehrt werden, sollen Einwegkunststoffverpackungen ab einem späteren Stichtag nicht mehr verwendet werden dürfen.
Wie diese Regeln mit dem deutschen Verpackungsgesetz zusammengeführt werden und welche Fristen im Einzelnen gelten, wird derzeit umgesetzt. Betriebe sollten die Entwicklung verfolgen, etwa über ihren Branchenverband.
Checkliste für Betriebe
- Welche Verpackungen befülle ich vor Ort, und enthalten sie Kunststoff oder sind es Getränkebecher?
- Erfülle ich beide Bedingungen der Kleinbetriebsausnahme, und wie groß ist meine Verkaufsfläche einschließlich Sitzbereich?
- Biete ich Mehrweg in allen Bechergrößen an, ohne Aufpreis gegenüber Einweg?
- Hängt ein gut sichtbarer Hinweis an Kasse oder Ausgabe, und steht er bei Lieferungen im Bestellweg?
- Ist das Befüllen mitgebrachter Behälter im Hygienekonzept geregelt?
- Ist das Personal geschult, Mehrweg aktiv anzubieten?
Fazit
Die Mehrwegangebotspflicht ist einfacher, als sie oft wirkt: Wer vor Ort in Kunststoff oder in Einwegbecher abfüllt, braucht ein gleichwertiges Mehrwegangebot und einen gut sichtbaren Hinweis. Kleinbetriebe müssen mitgebrachte Behälter befüllen. Mit der EU-Verpackungsverordnung wird Mehrweg in den kommenden Jahren eher wichtiger als weniger wichtig.
Fragen und Antworten
- Gilt die Pflicht auch für Pizzakartons und Alufolie?
- Nein. Bei Speisen betrifft die Pflicht nur Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Reine Pappkartons, Papiertüten oder Aluminiumschalen ohne Kunststoffanteil fallen nicht darunter. Bei Getränkebechern ist das Material dagegen egal, auch beschichtete Pappbecher zählen.
- Muss ich Mehrwegbehälter anderer Anbieter zurücknehmen?
- Nein. Betriebe müssen nur die Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die sie selbst ausgegeben haben. Wer an einem Poolsystem teilnimmt, nimmt in der Regel die Behälter aller Partnerbetriebe dieses Systems zurück, das ergibt sich aber aus dem Vertrag mit dem Anbieter, nicht aus dem Gesetz.
- Darf ich verschmutzte mitgebrachte Behälter ablehnen?
- Ja. Wer kundeneigene Behälter befüllt, bleibt für die Lebensmittelhygiene verantwortlich. Offensichtlich verschmutzte oder ungeeignete Gefäße dürfen abgelehnt werden. Üblich ist, mitgebrachte Behälter auf einem Tablett und ohne Kontakt zur Theke zu befüllen.
- Zählen Lieferdienste auch dazu?
- Ja, die Pflicht gilt auch für Lieferungen, wenn die Speisen in Einwegkunststoff verpackt werden. Bei der Ausnahme für kleine Betriebe zählen dann auch Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche.
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Redaktion food2020.eu · zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026.